Satzung
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gebrauchshund-Sportverein (GHSV)
Lütjenburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Lütjenburg.
§ 2 – Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der
Gebrauchshundsportvereine (DVG), Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V. und gehört in
dieser Eigenschaft dessen Landesverband Schleswig-Holstein an. Die Satzungen und Ordnungen des DVG und seines
Landesverbandes Schleswig-Holstein sowie die Beschlüsse Ihrer Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser
Satzung.
§ 3 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( AO ). Er ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports. Er wird
verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung des Deutschen Polizei- und
Schutzhundwesens sowie der Ausbildung von Begleit-, Wach-, Fährten- und Schutzhunden und andererseits durch die
Unterstützung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung
mit dem Hund. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, unterstützt jedoch Bestrebungen des Deutschen
Sportbundes und des Tierschutzes.
§ 4 – Aufgaben
Zur Erreichung des Vereinszwecks hat sich der Verein eine Reihe von
Aufgaben gestellt:
1. die Unterhaltung eines Übungsplatzes und die
Bereitstellung von Übungsgeräten für die Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder,
2. die Anleitung bei der Ausbildung der Hunde zu
Begleit-, Wach-, Fährten- und Schutzhunden und die Überwachung dieser Ausbildung durch befähigte Ausbilder
sowie die Unterstützung seiner Mitglieder beim Sport mit dem Hund,
3. die Durchführung von Prüfungen und Turnieren im
Hundesport nach den gültigen Prüfungs- und Turnierordnungen und von sonstigen Wettbewerben mit
Hunden,
4. die Betreuung von Jugendgruppen, die sich im
Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen,
5. die Pflege der sportlichen Haltung und der
Verbundenheit der Mitglieder des Vereins untereinander,
6. das Bemühen, bei den Mitbürgern Verständnis für
eine artgerechte Haltung und Erziehung von Hunden sowie ganz allgemein für den Tierschutz zu wecken.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen
werden, die nicht aus einem dem DVG zugehörigen Verein ausgeschlossen sind.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch
schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden unter Angabe von Zu- und Vornamen, Geburtstag und Wohnung zu
erfolgen. Mit der Anmeldung wird die Weitergabe dieser Daten an den DVG und deren Verwendung für die Erfordernisse
des Sports für zulässig erklärt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten
erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und gibt
sie durch Aushang im Vereinsheim bekannt. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt werden. Die Mitgliedschaft im DVG beginnt mit
dem Anfang des nächsten Quartal.
§ 6 – Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind über den Verein mittelbare
Mitglieder des DVG und haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins sowie des DVG und seiner Gliederungen in
Anspruch zu nehmen und an allen von diesen ausgerichteten Hundesportveranstaltungen teilzunehmen, soweit dies durch
den Ausbildungswart des Vereins befürwortet wird.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht
einem anderen überlassen werden; sie ruht, solange sich das Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate lang
im Rückstand befindet.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzungen und Richtlinien des Vereins und
des DVG zu befolgen,
2. die Ziele und Bestrebungen des Vereins und des
DVG zu unterstützen,
3. die politische und konfessionelle Neutralität
des Vereins und des DVG zu achten,
4. die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu
beachten,
5. die Ausbildungs-, Platz- und Hausordnung
einzuhalten,
6. das Vereinseigentum schonend zu
behandeln,
7. die Beiträge pünktlich zu
entrichten,
8. sich bei der Ausbildung seines Hundes den
Anordnungen des Ausbildungswartes zu fügen,
9. bei Prüfungen oder ähnlichen Veranstaltungen
die Anordnungen des Prüfungsleiters oder des Leistungsrichters zu befolgen,
10. alljährlich Tollwut-Schutzimpfungen des Hundes
pünktlich vornehmen zu lassen,
11. die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei
Erkrankung des Hundes oder bei begrün-detem Verdacht einer Erkrankung genau zu beachten,
12. als Hundehalter eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen,
13. den Belangen des Tierschutzes vorbildlich
nachzukommen.
§ 8 – Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
1. durch den Tod,
2. durch eine schriftliche Austrittserklärung zum
Schluss des Kalenderjahres, wenn diese mindestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt abgesandt (Poststempel)
worden ist,
3. durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes
erfolgen wegen:
1. Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der
Beitrag trotz schriftlicher Erinnerung mehr als sechs Monate rückständig ist,
2. Bestrafung wegen eines Verbrechens oder
Vergehens wegen unehrenhafter Handlungen,
3. Verstößen gegen die Ausbildungsregeln oder
gegen die Mitgliedspflichten nach § 7 dieser Satzung,
4. Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen und
Richtlinien des Tierschutzes,
5. grober Verletzung der
Vereinsinteressen.
Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss sind
dem Mitglied die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen und es ihm unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist
danach mit Gründen versehen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so
hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied
vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet
gilt.
Gegen einen beschlossenen Ausschluss aus dem Verein
gibt es keine Berufung bei einer übergeordneten Stelle des Verbandes; es bleibt dem ausgeschlossenen Mitglied
jedoch freigestellt, beim zuständigen Amtsgericht den Privatklageweg zu beschreiten. Ein vollzogener Ausschluss ist
dem DVG unverzüglich mitzuteilen. Der Verlust der Mitgliedschaft im Verein zieht den Verlust aller Ansprüche an
Einrichtungen und Vermögen des Vereins oder des Verbandes nach sich.
§ 9 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Kassenführer (in)
4. dem/der Ausbildungswart (in)
5. dem/der Jugendwart (in)
6. dem/der Protokollführer (in)
§ 10 – Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie müssen dem
Verein angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Aufgabenbereiche bestimmt, wenn diese Satzung sie
nicht bereits festlegt, die Geschäftsordnung des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, auf geeignete Personen
Aufgaben zur Aufrechterhaltung eines geordneten Vereinsbetriebes [z.B. als Ausbildungshelfer(innen), Platz- und
Hauswart(in), Pressewart(in), Festausschuss] zu übertragen.
Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten,
werden der/die 2.Vorsitzende und der/die Kassenführer(in) in Jahren mit gerader Jahreszahl und der/die 1.
Vorsitzende sowie alle weiteren Mitglieder des Vorstandes in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Die Wahl
erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl durch Stimmzettel beantragt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Wahlperiode aus, ist binnen zweier Monate auf einer
außerordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende dieser Wahlperiode vorzunehmen.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende
und der/die 2. Vorsitzende; beide sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Der/die 1. Vorsitzende vertritt den
Verein nach außen und leitet dessen Geschäftsführung; bei seiner/ihrer Verhinderung übernimmt der/die 2.
Vorsitzende diese Aufgaben. Der Vorstand tagt hierzu nach Bedarf. Über jede Sitzung ist von dem/der
Protokollführer(in) eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst;
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die
Tätigkeit des Vorstandes ist eine ehrenamtliche; jedoch werden den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit
unmittelbar entstandene Auslagen vom Verein vergütet.
§ 11 – Mitgliederversammlungen
Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis
Ende März, ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:
1. Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der
letzten Hauptversammlung,
2. Jahresberichte der einzelnen
Vorstandsmitglieder,
3. Bericht der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. fällige Neuwahlen des Vorstandes,
6. Wahl eines Kassenprüfers,
7. Festsetzung des Jahresbeitrages,
8. Verschiedenes.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher
Frist und in gleicher Form bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder einzuberufen. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen und zwar durch Aushang im
Vereinsheim und mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist
beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung hat der/die 1.Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die
2.Vorsitzende und gegebenenfalls ein anderes Vorstandsmitglied.
Satzungsänderungen müssen auf einer Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, Beschlüsse wegen Auflösung des
Vereins oder Wechsel des Verbandes auf einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln. Alle übrigen
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Abstimmung durch Stimmzettel beantragt wird. Der Vorstand
ist wie alle Vereinsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden.
Jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr hat eine
Stimme; bei Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können die Erziehungsberechtigten der Jugendlichen das
Stimmrecht ausüben. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit wahrgenommen werden. - Bei Mitgliedern,
die mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht.
Über jede Versammlung ist von dem/der Protokollführer
(in) oder bei dessen/deren Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen;
sie muss von der nächsten Versammlung gleicher Art genehmigt werden.
§ 12 – Beiträge und Vermögen
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
Der Verein kennt drei Gruppen von
Mitgliedern:
1. Vollmitglieder sind alle Mitglieder des Vereins,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Sie entrichten den von der Jahreshauptversammlung festgelegten Beitrag (und
die Aufnahmegebühr) in voller Höhe, auch wenn sie im Augenblick nicht aktiv Hundesport betreiben.
2. Als Ehepartner von Vollmitgliedern werden
Mitglieder geführt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Vollmitglied verheiratet sind. Sie
erhalten eine Ermäßigung des festgelegten Beitrages (und der Aufnahmegebühr).
3. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie erhalten ebenfalls eine Ermäßigung des festgelegten Beitrages
(und der Aufnahmegebühr). Zu ihrem Beitritt ist eine schriftliche Einverständniserklärung eines ihrer
Erziehungsberechtigten notwendig.
Neben diesen Mitgliedern kennt der Verein noch (4.)
Fördernde Mitglieder. Sie können am Vereinsleben teilnehmen, sind jedoch keine Mitglieder im Sinne der Satzung: Sie
können nicht an der Ausbildung mit einem Hund teilnehmen und haben auf Versammlungen kein Stimmrecht. Sie fördern
Zweck und Aufgaben des Vereins durch Entrichtung eines Beitrages in selbst gewählter Höhe, mindestens jedoch 9,00 €
pro Jahr. Außerdem kennt der Verein (5.) Vorläufige Mitglieder. Sie sind ebenfalls keine Mitglieder im Sinne der
Satzung und haben kein Stimmrecht, sind aber zur Teilnahme an allen Übungen und Unternehmungen des Vereins in einem
dreimonatigen „Schnupperkurs“ berechtigt. Es ist dafür ein Betrag in Höhe der Aufnahmegebühr zu zahlen, der bei
Aufnahme in den Verein angerechnet wird.
Die Jahreshauptversammlung legt jeweils den
Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und deren Ermäßigungen fest; in ihnen müssen die Abgaben an den Verband und
dessen Gliederungen eingeschlossen sein. Der Beitrag ist eine Bringschuld; er sollte vom Verein zu Beginn des
Kalenderjahres in einem Beitrag vom Konto des Mitgliedes eingezogen werden dürfen.
Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen
und mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem/der Kassenführer(in) gestattet, einen angemessenen
Betrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben etwa eines Vierteljahres in der Kasse zu führen. Die Höhe dieses
Betrages bestimmt der Vorstand.
§ 13 – Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die
Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen nacheinander jährlich einer ausscheidet und durch einen anderen
ersetzt wird. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von zwei weiteren Jahren möglich.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit
zu überprüfen, und die Pflicht, vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind
verpflichtet, der Jahreshauptversammlung ihren Bericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu
erläutern. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 14 – Rechtsstreitigkeiten
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und
einzelnen seiner Mitglieder sowie von Mitgliedern in Angelegenheiten des Vereins untereinander ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Übergeordnete Organe des DVG sind für solche
Vereinsangelegenheiten nicht zuständig.
§ 15 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur eine
Hauptversammlung beschließen, die mindestens vier Wochen vorher zu diesem Zweck mit einer entsprechenden
Tagesordnung schriftlich einberufen worden ist. Die Auflösung kann nur mit vier Fünfteln der Stimmen dieser
Versammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Plön und Umgebung e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sofern die Hauptversammlung nicht besondere
Liquidatoren bestellt, werden der/die 1.Vorsitzende und der/die Kassenführer(in) gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Sie haben die noch laufenden Geschäfte abzuwickeln. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen.
§ 16 – Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie
eine Hauptversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen beschließt. Bei der Einladung zu dieser Hauptversammlung müssen
die vorgeschlagenen Satzungsänderungen oder die gesamte neue Satzung den Mitgliedern in schriftlicher Form
mitgeteilt werden.
Die Satzung in dieser Fassung ist auf der
Mitgliederversammlung vom 08.02.2008 beschlossen worden.
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